Satzung

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rderverein

Thomas Morus Haus GNT e.V.

Das bunte Haus am Wasserturm

rderverein Thomas Morus Haus Genthin e.V. + c./o. Bernd Neumann + Friedenstraße 86 + 39307 Genthin

Satzung Förderverein Thomas Morus Haus Genthin e.V.

(zeitgemäße Anpassung lt. Beschluss Mitgliederversammlung v. 23.06. 2023)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein Thomas Morus Haus Genthin“, hat seinen Sitz in Genthin und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabeordnung (§ 58Nr.1AO) und zwar durch die ideelle, materielle und finanzielle Förderung der Jugendarbeit des Thomas Morus Hauses durch

• Gewährung von Beihilfen für die Beschaffung von Sachmitteln

• Förderung von Ausflügen, Turnieren, Freizeitgestaltungen und Jugendbegegnungen

• Unterstützung von Projekten und Instandhaltungsmaßnahmen

• Gewährung von Beihilfen im Sinne von Investitionen im Thomas Morus Haus zur Verbesserung der Jugendarbeit

Gewährung von Beihilfen zur Absicherung der pädagogischen Arbeit

(2) Der Verein ist selbstlos tätig.: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

(3) Die Organe des Vereins (§6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Durch die Mitgliederversammlung kann eine pauschale Aufwandsentschädigung für den

Vorstand und die Kassenprüfer mehrheitlich beschlossen werden.

Die jeweilige Höhe dieser Aufwandspauschale und der dafür in Frage kommende Personenkreis ist auf den jährlichen Mitgliederversammlungen festzulegen.

(4) Der Vereinszweck wird durch das Sammeln von Spenden und deren satzungsgemäße Verwendung verwirklicht.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der

Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

(3) Durch die Mitgliedervollversammlung kann ein jährlich zu zahlender Mitgliedsbeitrag mehrheitlich festgelegt werden. Für neue Mitglieder gilt in

jedem Fall eine zweimonatige kostenlose Probemitgliedschaft.

Schüler, Auszubildene und Studenten sind während der Ausbildung und maximal bis zum 27.Lebensjahr von der Beitragspflicht befreit.

Die Beitragshöhe und andere Regelungen sind in der Beitragsordnung ausgewiesen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Verlust der Rechtsfähigkeit, durch Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Monats zulässig.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben. Gegen die Interessen des Vereins verstößt auch, wer Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnungen nicht erfüllt.

§ 5 Finanzierung des Vereins

(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

Mitgliedsbeiträge

Geld- und Sachspenden

Erträge aus Sammlungen und Veranstaltungen

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen wie Arbeitseinsätze beschlossen werden, die von den Mitgliedern im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu erbringen sind.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind

Der Vorstand

Die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und maximal 5 Vorstandsmitgliedern, mit einem Vorsitzenden und 2 bzw. 4 Stellvertretern. Der Vorsitzende wird aus der Mitte der Vorstandsmitglieder gewählt.

(2) Zur Erfüllung von Schwerpunktaufgaben kann der Vorstand Beisitzer bestellen.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.

Die Freigabe von Transaktionen im Rahmen des Onlinebankings erfolgt mittels eines sicheren verschlüsselten Freigabeverfahren durch den Vorsitzenden oder den Schatzmeister beziehungsweise ein weiteres Vorstandsmitglied, nach vorheriger jeweiliger Zustimmung des anderen per E-Mail, schriftlich oder Fax.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Mitgliederversammlung wird auf Mehrheitsbeschluss die Möglichkeit eingeräumt, den Vorstand im Block zu wählen. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erstattet ihr Bericht.

(6) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.

(7) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.

(8) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus seinem Amt aus, so werden die Amtsgeschäfte des Ausscheidenden bis zur Neuwahl durch den Vorsitzenden bzw. bei dessen Ausscheiden durch seinen Stellvertreter wahrgenommen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende unübertragbare Aufgaben und Zuständigkeiten:

Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

Wahl von zwei Rechnungsprüfern

Satzungsänderungen

Auflösung des Vereins

Genehmigung der vom Vorstand bei der Einberufung angekündigten Tagesordnung

Genehmigung des Berichtes des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr

Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes

Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß §4(3)

(3) Die Mitgliederversammlung soll innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch den Vorstand unter Bekanntgabe der vorgeschlagenen Tagesordnung einberufen werden (ordentliche Mitgliederversammlung).

(4) Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail spätestens zwei Wochen vor der

Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ferner auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von 1/5 der Mitglieder einzuberufen (außerordentliche Mitgliederversammlung).

(6) Die Mitgliederversammlung kann durch ein schriftliches Beschlussverfahren ersetzt werden. Die gilt auch für Satzungsänderungen einschließlich der Veränderung der Vereinszwecke. Im Übrigen gilt §8(8)

Im Falle des schriftlichen Beschlussverfahrens ist den Mitgliedern des Vereins die Beschlussvorlage mittels eingeschriebenen Briefes unter Beifügung eines frankierten Rückumschlages zu übersenden.

(7) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Veränderung der Vereinszwecke sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt vorzulegen, so dass nach Prüfung die Gemeinnützigkeit sowie die Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen nicht beeinträchtigt ist.

(8) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter geleitet. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

(9) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden und

vertretenden Mitglieder unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.

(10) Die Vertretungsvollmacht ist dem Versammlungsleiter vor der Versammlung

schriftlich nachzuweisen.

In der Vertretungsvollmacht (Stimmenübertragung) muss ausdrücklich bestätigt sein, dass die übertragende Stimmabgabe pauschal für alle abzustimmenden Beschlussvorlagen gilt. Gegenstimmen bzw. Enthaltungen zu einzelnen Beschlussvorlagen und Abstimmungspunkten der Tagesordnung müssen auf der vorliegenden Vertretungsvollmacht schriftlich vermerkt sein.

Die Anzahl der Vertretungsvollmachten auf einzelne anwesende Vereinsmitglieder kann in Vorbereitung der Mitgliederversammlung anteilmäßig ausgeglichen werden.

§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde St. Marien Genthin, die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 dieser

Satzung zur Unterstützung des Thomas-Morus- Haus Genthin zu verwenden hat.

Falls das Thomas-Morus-Haus zum Zeitpunkt der Auflösung nicht mehr besteht, ist das Vermögen für gleiche Zwecke in anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen zu verwenden.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Die geänderte Satzung in der vorliegenden Form wurde am 23.06.2023 in der ordentlichen jährlichen Mitgliedervollversammlung durch die Mehrheit der Mitglieder beschlossen.

Die geänderte Satzung tritt nach Eintragung im Vereinsregister in Kraft.